Der Einzelverbindungsnachweis, auch EVN abgekürzt, gehört zu den Verbindungsdaten beziehungsweise Verkehrsdaten. Er beinhaltet eine Übersicht der im Abrechnungszeitraum erfassten Telekommunikations-vorgänge, die Telekommunikationsanbieter ihren Kunden zur Prüfung der Abrechnungen bereitstellen. Im EVN sind die Verbindungen einzeln aufgeschlüsselt und mit den entsprechenden Tarifinformationen versehen.
Einzelverbindungsnachweis
Alles Wichtige für 2024
Was ist der Einzelverbindungsnachweis und was beinhaltet er?
Was ist der Einzelverbindungsnachweis und was beinhaltet er?
Beim Einzelverbindungsnachweis handelt es sich um eine Rechnungsaufschlüsselung aller verbrauchten Einheiten und Verbindungsentgelte für Festnetz, Mobilfunk und je nach Vertrag Internet.
Was der Einzelverbindungsnachweis genau beinhaltet, wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Nach ihren Vorgaben muss der EVN unter anderem folgende Verkehrsdaten enthalten:
- Die Rufnummer des Kunden
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung zusammen mit den angefallenen Gebühren bei zeitabhängiger Tarifierung
- Die Zielrufnummer (auf Wunsch können die letzten drei Ziffern der Rufnummer weggekürzt werden)
- Angaben zu Kontingenten, Volumen, Flatrates und volumenabhängigen Verbindungen und Tarifen
Zum EVN gehören keine Nutzdaten. Inhalte der übertragenen Informationen, das heißt der Gespräche und/oder Nachrichten, sind damit ausgeschlossen. Diese dürfen von den Anbietern niemals erfasst oder gar gespeichert werden. In manchen Fällen ist es möglich, zwischen einer kürzeren Ansicht mit weniger Informationen und einer ausführlichen Ansicht auszuwählen.
Wie wird der Einzelverbindungsnachweis bereitgestellt?
Wie wird der Einzelverbindungsnachweis bereitgestellt?
Die Bundesnetzagentur gibt vor, in welcher Form die Telekommunikationsanbieter ihren Kunden den Einzelverbindungsnachweis bereitstellen müssen. So ist der EVN auf Verlangen des Kunden grundsätzlich kostenlos in Papierform zu erbringen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter über das Internet geschlossen wurde oder regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet werden. Unter diesen Umständen kann der EVN in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden.
Bei manchen Anbietern muss der EVN zuerst online aktiviert werden, damit er dort abgerufen werden kann. Der Kunde behält dennoch die Option, den EVN in Papierform anzufordern. Der Anbieter kann in diesem Fall ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen. In der Regel beläuft sich dieser Betrag auf 15 bis 20 Euro. Wird der Einzelverbindungsnachweis elektronisch bereitgestellt, muss der Anbieter den Kunden über die Fertigstellung des EVNs benachrichtigen. Dies geschieht entweder per SMS oder E-Mail. Sollte der Anschluss gesperrt werden, hat der Kunde die Möglichkeit, den Einzelverbindungsnachweis kostenlos in Papierform anzufordern.
Welchen Zweck erfüllt der Einzelverbindungsnachweis?
Welchen Zweck erfüllt der Einzelverbindungsnachweis?
Der Einzelverbindungsnachweis dient vor allem der Kontrolle der Kosten für verschiedene Telekommunikationsvorgänge, die vom Telekommunikationsanbieter abgerechnet werden. Zu diesen Telekommunikationsvorgängen zählen zum Beispiel das Verschicken von Nachrichten und die Kommunikation über das Telefon oder Smartphone.
Der EVN spielt vor allem dann eine zentrale Rolle, wenn es Probleme mit der Abrechnung gibt und es ansonsten nicht nachvollziehbar beziehungsweise ersichtlich ist, woraus die Kosten entstanden sind. In diesen Fällen können Sie den Einzelverbindungsnachweis anfordern, der Ihnen alle Leistungen und die dazugehörigen Summen einzeln aufschlüsselt. Auf diese Weise erhalten Sie die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Abbuchung rechtmäßig war oder nicht. Bei Smartphones ist der EVN vor allem dann wichtig, wenn die Sim-Karte keine Drittanbietersperre enthält, da der EVN ebenfalls anzeigt, welcher Anbieter eventuelle Abos über die Rechnung bezahlen lässt.
EVN und die rechtliche Lage in Deutschland
EVN und die rechtliche Lage in Deutschland
Telekommunikationsanbieter waren in Deutschland aufgrund einer gesetzlichen Regelung ab dem Jahr 2008 dazu verpflichtet, Verkehrsdaten ihrer Kunden zu erfassen und für sechs Monate zu speichern. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten staatliche Institutionen wie zum Beispiel die Polizei die Herausgabe der Daten einzelner Nutzer verlangen. Diese sogenannte Vorratsdatenspeicherung erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und hob die Regelung daher 2010 wieder auf.
2015 wurde ein neues Vorratsdatenspeicherungsgesetz verabschiedet, das im Dezember desselben Jahres in Kraft trat. Dieses Gesetz gab vor, dass alle Provider und andere Telekommunikationsanbieter Vorratsdaten für vier beziehungsweise zehn Wochen speichern sollen. Zwei Tage vor der endgültigen Umsetzung hat die Bundesnetzagentur die Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres ausgesetzt.
Sämtliche Daten, die im Einzelverbindungsnachweis erfasst werden, fallen unter die personenbezogenen Daten und unterliegen damit dem Datenschutz. Die Telekommunikationsanbieter sind daher dazu verpflichtet, bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten die in Deutschland geltenden Datenschutzrichtlinien und -gesetze einzuhalten.